(BGH = Bundesgerichtshof, BR Deutschland, Zentrales Gericht - hoch
, , III ZR 104/05
- Urteil
10.11.2005
)
Für Ersatzzustellung nach § 180 ZPO nicht erforderlich, dass Zusteller in Urkunde angibt, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er Schriftstück einlegte, + im 2. Fall diese näher bezeichnet
...Text des Urteils