(BVerfG = Bundesverfassungsgericht, BR Deutschland, Zentrales Gericht - oberstes
, , 2 BvQ 23/07
- Beschluß
09.07.2007
)
Eine einstweilige Anordnung darf nicht ergehen, wenn die Entscheidung über die Hauptsache offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts fällt oder wenn die in der Hauptsache begehrte Feststellung unzulässig oder offensichtlich un
...Text des Beschlusses