(BVerwG = Bundesverwaltungsgericht, BR Deutschland, Zentrales Gericht - hoch
, , BVerwG 8 B 64.03
- Beschluß
13.08.2004
)
Anders als bei der zivilrechtlichen Abwicklung der Bodenreform nach Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB kommt es für die Frage, ob es sich bei einem Grundstück, dessen Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz beantragt ist, um ein Bodenreformgrundstück handelt, nich
...Text des Beschlusses