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VAG (Stand 31.12.2012)
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
in der zum 26.12.2024 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 17.12.1992 Wenn Sie die Ausgabe dieses Normwerkes in einer zu einem anderen Datum als heute gültigen Fassung wünschen, tragen Sie dieses Datum bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
VAG (Stand 31.12.2012)-Versicherungsaufsichtsgesetzes Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        I-Einleitende Vorschriften (1-4)
        II-Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (5-14)
        III-Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (15-53b)
        IIa-Ausübung der Geschäftstätigkeit (8-)
                1-Lebensversicherung (10a-)
                2-Krankenversicherung (11e-)
        IV-Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (53c-80f)
                1-Kapitalausstattung, Vermögensanlage (53c-54d)
                1a-Rechnungslegung, Prüfung (55-64)
                1b-Besondere Pflichten von Unternehmen
                2- Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen (65-79a)
                3-Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern (80-80b)
                4- Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung (80c-80f)
        V-Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (81-104)
                1-(aufgehoben)
                2-(aufgehoben)
        Va-Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen
        Vb-Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
        Vc-Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören
        VI-Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (105-111)
                1-Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (105-110)
                2-Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (110a-111)
                        a-Niederlassung (110a-110c)
                        b-Dienstleistungsverkehr (110d-111)
        VIa-Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung (111a-111e)
        VII-Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
                1-Pensionsfonds
                2-Pensionskassen
                3-3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland
        VIb-Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
        VIIa-Rückversicherungsaufsicht
        VIII-Ãœbergangsvorschriften (122-133g)
        VIIIa-Sicherungsfonds
        IX-Straf- und Bußgeldvorschriften (134-145a)
        X-Zuständigkeit (146-160)
        XI -Schlussvorschriften
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM