(BVerwG = Bundesverwaltungsgericht, BR Deutschland, Zentrales Gericht - hoch
, , BVerwG 6 C 21.06
- Beschluß
19.07.2006
)
Nach § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 120 Abs.1 VwGO ist auf Antrag der Beschluss durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn u.a. die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit ...
...Text des Beschlusses