(BGH = Bundesgerichtshof, BR Deutschland, Zentrales Gericht - hoch
, , III ZR 159/06
- Urteil
01.02.2007
)
§ 193 BGB gilt sowohl für Fristen, nach deren Ablauf die Fälligkeit einer Forderung eintritt, als auch für solche, nach deren Ende der Verzug beginnt
...Text des Urteils