(BGH = Bundesgerichtshof, BR Deutschland, Zentrales Gericht - hoch
, , 2 StR 225/05
- Urteil
26.08.2005
)
Auch Beteiligter an Vortat einer Geldwäsche, der gem. § 261 IX Satz 2 StGB wegen Geldwäsche selbst nicht strafbar ist, kann Mitglied einer Bande sein, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat
...Text des Urteils