(BGH = Bundesgerichtshof, BR Deutschland, Zentrales Gericht - hoch
, , 1 StR 76/09
- Beschluß
31.03.2009
)
Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 II StPO anzuordnen
...Text des Beschlusses