Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 617 Einschränkung der Parteiherrschaft Die Vorschriften über die Wirkung eines Anerkenntnisses, über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen oder über die Echtheit von Urkunden, die Vorschriften über den Verzicht der Partei auf die Beeidigung der Gegenpartei oder von Zeugen und Sachverständigen und die Vorschriften über die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses sind nicht anzuwenden.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 617 (aufgehoben)
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