Inkraft seit 31.12.2006, gültig bis vor 01.09.2009 § 658 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung (1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 658 (aufgehoben)
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