Inkraft seit 01.04.2005, gültig bis vor 27.08.2005 § 143 Anordnung der Aktenvorlegung Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
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Inkraft seit 27.08.2005, § 143 Anordnung der Aktenübermittlung Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
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