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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.2005, gültig bis vor 27.08.2005
§ 143
Anordnung der Aktenvorlegung
Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
Inkraft seit 27.08.2005,
§ 143
Anordnung der Aktenübermittlung
Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
S. 2473
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
26.08.2005
Nr. 51
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel ür unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)
Artikel 1
1b. In § 143 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„§ 143

Anordnung der Aktenübermittlung“.
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