Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.04.2005 § 292a Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer Signatur Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen; dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben worden ist.
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Inkraft seit 01.04.2005, § 292a (weggefallen)
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