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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.04.2005
§ 190
Einheitliche Zustellungsvordrucke
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Vordrucke einzuführen.
Inkraft seit 01.04.2005,
§ 190
Einheitliche Zustellungsformulare
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.
S. 817
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
29.03.2005
Nr. 18
Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)
Artikel 1
16. § 190 wird wie folgt geändert:

a) Die Ãœberschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 190

Einheitliche Zustellungsformulare“.

b) Das Wort „Vordrucke“ wird durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
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