Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.01.2013 § 550 Zustellung der Revisionsschrift (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Abs. 1 Satz 4 geschehen ist.
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. |
Inkraft seit 01.01.2013, § 550 Zustellung der Revisionsschrift (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 1 Satz 3 geschehen ist.
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. |