Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1008 Inhalt des Aufgebots In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermin seine Rechte bei dem Gericht anzumelden und die Urkunde vorzulegen. Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, dass dieUrkunde für kraftlos erklärt werde.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 1008 (aufgehoben)
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