Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1021 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2 Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des im § 1010 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 1021 (aufgehoben)
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