Inkraft seit 01.04.2005, gültig bis vor 01.09.2009 § 1014 Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, die zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den elektronischen Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ 1010 bis 1013 nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 1014 (aufgehoben)
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