Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 994 Aufgebotsfrist (1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.
(2) Das Aufgebot soll den Nachlassgläubigern, die dem Nachlassgericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amts wegen zugestellt werden. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 994 (aufgehoben)
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