Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 959 Verbindung mehrerer Aufgebote Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote anordnen, auch wenn die Voraussetzungen des § 147 nicht vorliegen.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 959 (aufgehoben)
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