Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 946 Statthaftigkeit; Zuständigkeit (1) Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat, nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen statt.
(2) Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das Gesetz bestimmte Gericht zuständig. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 946 (aufgehoben)
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