Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 977 Aufgebot des Grundstückseigentümers Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
|
Inkraft seit 01.09.2009, § 977 (aufgehoben)
|