Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 620g Kosten einstweiliger Anordnungen Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt entsprechend.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 620g (aufgehoben)
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