Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 640b Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen In einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Vaterschaft zum Gegenstand hat, sind die Parteien prozessfähig, auch wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; dies gilt nicht für das minderjährige Kind. Ist eine Partei geschäftsunfähig oder ist das Kind noch nicht volljährig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 640b (aufgehoben)
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