Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 621d Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11 können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 621d (aufgehoben)
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