Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 621g Einstweilige Anordnungen Ist ein Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 7 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht, kann das Gericht auf Antrag Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung treffen. Die §§ 620a bis 620g gelten entsprechend.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 621g (aufgehoben)
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