Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 627 Vorwegentscheidung über elterliche Sorge (1) Beabsichtigt das Gericht, von dem Antrag eines Ehegatten nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dem der andere Ehegatte zustimmt, abzuweichen, so ist die Entscheidung vorweg zu treffen.
(2) Ãœber andere Folgesachen und die Scheidungssache wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses entschieden. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 627 (aufgehoben)
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