Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 620 Einstweilige Anordnungen Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind; 2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kind; 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; 4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind; 5. das Getrenntleben der Ehegatten; 6. den Unterhalt eines Ehegatten; 7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats; 8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen; 9. die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben; 10. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 620 (aufgehoben)
|