Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 607 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung (1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte prozessfähig.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt; für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 607 (aufgehoben)
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