Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 798a Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz weggefallener Minderjährigkeit Soweit der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen den in einem Urteil oder in einem Schuldtitel nach § 794 festgestellten Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewendet werden, dass Minderjährigkeit nicht mehr besteht.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 798a (aufgehoben)
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