Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 989 Aufgebot von Nachlassgläubigern Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern auf Grund des § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 989 (aufgehoben)
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