Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 980 Glaubhaftmachung Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 980 (aufgehoben)
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