Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 53a Vertretung eines Kindes durch Beistand Wird in einem Rechtsstreit ein Kind durch einen Beistand vertreten, so ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.
|
Inkraft seit 01.09.2009, § 53a (aufgehoben)
|