Inkraft seit 01.01.2004, gültig bis vor 13.11.2008 § 1070 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache Für Zustellungen im Ausland beträgt die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung durch den Adressaten nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zwei Wochen. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. Der Adressat ist auf diese Frist hinzuweisen.
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Inkraft seit 13.11.2008, § 1070 (aufgehoben)
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