Inkraft seit 31.08.2004, gültig bis vor 31.12.2006 § 411a Verwertung von gerichtlichen Sachverständigengutachten Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
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Inkraft seit 31.12.2006, § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
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