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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.01.2005
§ 115
Einsatz von Einkommen und Vermögen
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1. die in § 76 Abs. 2, 2a des Bundessozialhilfegesetzes bezeichneten Beträge;

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils 64 vom Hundert und bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person 45 vom Hundert des Grundbetrags nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes, der im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gilt; die Beträge sind entsprechend § 82 des Bundessozialhilfegesetzes zu runden; das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres maßgebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt. Der Unterhaltsfreibetrag vermindert sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, ist sie anstelle des Freibetrags abzusetzen, soweit dies angemessen ist;

3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;

4. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens achtundvierzig Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem


einzusetzenden Einkommen eine Monatsrate von (Euro) (Euro)

bis 15 I 0

II 50 I 15

II 100 I 30

II 150 I 45

II 200 I 60

II 250 I 75

II 300 I 95

II 350 I 115

II 400 I 135

II 450 I 155

II 500 I 175

II 550 I 200

II 600 I 225

II 650 I 250

II 700 I 275

II 750 I 300

II über 750 I 300 zuzüglich des 750

II I übersteigenden Teils des
I einzusetzenden Einkommens.

(2) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 88 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend.

(3) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozeßführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
Inkraft seit 01.01.2005, gültig bis vor 01.04.2005
§ 115
Einsatz von Einkommen und Vermögen
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1. die in § 82 Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils 64 vom Hundert und bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person 45 vom Hundert des Grundbetrags nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, der im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gilt; die Beträge sind entsprechend § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu runden; das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres maßgebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt. Der Unterhaltsfreibetrag vermindert sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, ist sie anstelle des Freibetrags abzusetzen, soweit dies angemessen ist;

3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;

4. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens achtundvierzig Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem einzusetzenden Einkommen eine Monatsrate von

(Euro) (Euro)

bis 15 I 0

II 50 I 15

II 100 I 30

II 150 I 45

II 200 I 60

II 250 I 75

II 300 I 95

II 350 I 115

II 400 I 135

II 450 I 155

II 500 I 175

II 550 I 200

II 600 I 225

II 650 I 250

II 700 I 275

II 750 I 300

II über 750 I 300 zuzüglich des 750

II I übersteigenden Teils des
I einzusetzenden Einkommens.

(2) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozeßführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
S. 3001
Bundesgesetzblatt
Teil I
2003
30.12.2003
Nr. 67
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Artikel 34
1. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2, 2a des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 82 Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „§ 82 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 86 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 88 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
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