Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 31.08.2004 § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der
Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. |
Inkraft seit 31.08.2004, § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden.
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