Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.07.2004 § 401 Zeugenentschädigung Der Zeuge wird nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
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Inkraft seit 01.07.2004, § 401 Zeugenentschädigung Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
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