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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.01.2005
§ 646
Antrag
(1) Der Antrag muß enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der
Prozeßbevollmächtigten;

2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;

3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;

4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird;

5. für den Fall, daß Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die
Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind;

6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;

7. die Angaben über Kindergeld und andere anzurechnende Leistungen (§§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

8. die Erklärung, daß zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein
Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs besteht;

9. die Erklärung, daß das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt;

10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;

11. die Erklärung, das der Anspruch aus eigenem, aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird;

12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die
das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, Hilfe zur Erziehung oder
Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 91 Abs. 3 Satz 2 des
Bundessozialhilfegesetzes oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass der
beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt;

13. die Erklärung, daß die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § 645 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Entspricht der Antrag nicht diesen und den in § 645 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung ist der
Antragsteller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.

(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, so ordnet es die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung an.
Inkraft seit 01.01.2005, gültig bis vor 01.01.2005
§ 646
Antrag
(1) Der Antrag muß enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der
Prozeßbevollmächtigten;

2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;

3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;

4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird;

5. für den Fall, daß Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die
Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind;

6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;

7. die Angaben über Kindergeld und andere anzurechnende Leistungen (§§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

8. die Erklärung, daß zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein
Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs besteht;

9. die Erklärung, daß das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt;

10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;

11. die Erklärung, das der Anspruch aus eigenem, aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird;

12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die
das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder
Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 91 Abs. 3 Satz 2 des
Bundessozialhilfegesetzes, § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt;

13. die Erklärung, daß die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § 645 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Entspricht der Antrag nicht diesen und den in § 645 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung ist der
Antragsteller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.

(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, so ordnet es die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung an.
S. 2921
Bundesgesetzblatt
Teil I
2003
29.12.2003
Nr. 66
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 21
1. In § 646 Abs. 1 Nr. 12 werden nach den Wörtern „für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz,“ die Wörter „Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“ und nach den Wörtern „§ 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ die Angabe „ , § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
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