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AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 28.09.2005, gültig bis vor 01.11.2005
§ 246
Anfechtungsklage
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage und den Termin zur mündlichen Verhandlung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
Inkraft seit 01.11.2005, gültig bis vor 01.09.2009
§ 246
Anfechtungsklage
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage und den Termin zur mündlichen Verhandlung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
S. 2801
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
27.09.2005
Nr. 60
Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
Artikel 1
§ 246 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.“
______________________________________________________________________________
Fußnote zu §246 AktG:

Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
Heft: 2005, Bundesgesetzblatt Seite 2801

Artikel 3

Inkrafttreten


Artikel 1
Nr. 11 Buchstabe c § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6,
Nr. 12 Buchstabe b § 145 Abs. 5 Satz 3,
Nr. 15 § 148 Abs. 2 Satz 2,
Nr. 22 Buchstabe a § 246 Abs. 3 Satz 3,
Nr. 35 und 36 § 315 Satz 5
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (28.09.2005); im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 2005 in Kraft.
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