Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 30.09.2009 § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
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Inkraft seit 30.09.2009, § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
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