Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 30.09.2009 § 44 Zuständigkeit und Verfahren (1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat,so erfolgt die Entziehung durch Beschluss des Bundesrates. |
Inkraft seit 30.09.2009, § 44 Zuständigkeit und Verfahren Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
|