Inkraft seit 01.01.2003, gültig bis vor 01.01.2007 § 35 Die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.
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Inkraft seit 01.01.2007, § 35 (aufgehoben)
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