Inkraft seit 01.01.2003, gültig bis vor 01.01.2007 § 13a Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland (1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden. Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen. (3) Die Eintragung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktiengesetzes zu enthalten. (4) Die Vorschriften über die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten sinngemäß für die Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt. |
Inkraft seit 01.01.2007, § 13a (aufgehoben)
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