Inkraft seit 01.01.2003, gültig bis vor 15.12.2004 § 88 Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in vier Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.
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Inkraft seit 15.12.2004, § 88 (aufgehoben)
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