Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 993 Nachlassinsolvenzverfahren (1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.
(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendigt. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 993 (aufgehoben)
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