Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 620c Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet, über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung entschieden, so findet die sofortige Beschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620b unanfechtbar.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 620c (aufgehoben)
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