Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 620d Begründung der Anträge und Entscheidungen In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen; die Beschwerde muss innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden. Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluss.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 620d (aufgehoben)
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