Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 641e Außerkrafttreten und Aufhebung der einstweiligen Anordnung Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, außer Kraft, sobald derjenige, der die Anordnung erwirkt hat, gegen den Mann einen anderen Schuldtitel über den Unterhalt erlangt, der nicht nur vorläufig vollstreckbar ist.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 641e (aufgehoben)
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