Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 632 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (1) Für eine Klage, welche die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Feststellungsklage der in Absatz 1 bezeichneten Art ist. (3) § 631 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Das Versäumnisurteil gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen, dass die Klage als zurückgenommen gilt. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 632 (aufgehoben)
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