Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 615 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln (1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(2) Im Ãœbrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 615 (aufgehoben)
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